Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist von Bundesrat und Bundestag beschlossen worden. Damit kommt erstmalig ein früherer Kündigungsschutz für Wahlinitiator*innen, erzwingbare Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, Änderungen rund um Wahlen von JAV und BR und auf den letzten Metern auch Anpassungen zur Unfallversicherung bei Homeoffice.
Was sind die Highlights im Überblick:
- BR-Gründungen erleichtert: Erstmaliger Vorfeld-Kündigungsschutz von Arbeitnehmer*innen bei der Gründung von Betriebsräten schon vor der Einladung/Bestellung.
- Mitbestimmung gestärkt: Erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit (Einigungsstelle).
- Wahlalter herabgesetzt: Ab 16 Jahren können Beschäftigte den Betriebsrat wählen, wählbar sind sie weiterhin ab 18 Jahren.
- Online-Sitzungen ermöglicht: Der Betriebsrat kann entscheiden, ob er Video- und Telefonkonferenzen für Sitzungen (nicht Betriebsversammlungen!) und Beschlüsse nutzen will. Es besteht ein gesetzlicher Vorrang von Präsenz und bedarf zwingend einer Regelung in einer Geschäftsordnung.
- JAV-Realität abgebildet: Bei der JAV zählen auch Auszubildende über 25 Jahren mit, sind wählbar und wahlberechtigt (Altersgrenze fällt weg).
- Homeoffice abgesichert: Bei der Arbeit von zu Hause besteht Unfallversicherungsschutz wie im Betrieb und der Weg zur Betreuung von Kindern ist in diesem Fall mit versichert (Regelung im SGB VII).
Darüber gibt es folgende Anpassungen nach Themen:
Betriebsratswahlen:
- Ausweitung des Kündigungsschutzes auf 6 statt bislang nur 3 Einladende
- die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens auf bis zu 200 Wahlberechtigte: Wegen der früheren Wahlberechtigung wird sich das zusätzlich ausweiten
- Reduzierung des Stützschriftenerfordernisses und der Anfechtungsmöglichkeiten
Ausweitung von Rechten des Betriebsrates:
- Bei Weiterbildung ist die Anrufung der Einigungsstelle möglich, die eine Einigung (nur) versuchen muss.
- Hinzuziehung von Sachverständigen gilt bei der Einführung oder Anwendung von künstlicher Intelligenz als „erforderlich“.
- Rechte bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen hat der Betriebsrat auch beim Einsatz von künstlicher Intelligenz.
- Rechte bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl finden auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt werden.
Datenschutz:
- Betriebsrat ist nicht Verantwortlicher im Datenschutz, muss aber den Arbeitgeber unterstützen; Datenschutzbeauftragte muss Verschwiegenheit wahren, wenn sonst Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess möglich wären.
- Qualifizierte elektronische Signatur für Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich, Sozialplan und Einigungsstellensprüche.
Im Internet findet Ihr hierzu ein umfangreicheres FAQ auch zum Verlinken für Euch vor Ort: Fragen und Antworten zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz (igbce.de)
Hier findet ihr eine Synopse der IG BCE zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Synopse BetrVG nach Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Hier könnt ihr euch eine kurze Präsentation für eure Gremien und Betriebsversammlung herunterladen: Betriebsrätemodernisierungsgesetz – Was gilt jetzt – Kurzpräsentation