Testpflicht für Grenzpendler in Bayern eingeführt

Coronavirus 2019-nCoV Blood Sample. Corona virus outbreaking. Epidemic virus Respiratory Syndrome. China
Ab sofort gilt die Testpflicht für Grenzgänger nach Deutschland nicht mehr.

Bayern hat die Testpflicht für alle Grenzpendler (betrifft alle Berufsgruppen gleich, keine Ausnahmen wie z.B. Gesundheitsberufe etc.) aus den Risikogebieten (maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI über die Einstufung als Risikogebiet: rki.de/covid-19-risikogebiete) eingeführt.

Hier die Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung:

„§ 3 Grenzpendler”

Wer aus einem Risikogebiet mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einreist, um sich dort aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul- oder Hochschulbesuch aufzuhalten, muss der für den Berufs-, Geschäfts-, Ausbildungs-, Schul- oder Hochschulort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unaufgefordert und unverzüglich

  • binnen sieben Tagen nach der ersten auf den 23. Oktober 2020 folgenden Einreise und danach regelmäßig in jeder nachfolgenden Kalenderwoche ein Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Das Testergebnis muss jeweils in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die
  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt worden ist und innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume oder höchstens 48 Stunden vor deren Beginn erfolgte.
  • Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt für Kalenderwochen, in denen keine Einreise nach Bayern erfolgt.

 

Grenzpendler in Quarantäne bekommen weiterhin Geld

Das bedeutet für die Grenzpendler (zusätzlich zu der Meldepflicht der Testergebnisse an die Kreisverwaltungsbehörde), wenn sie positiv getestet wurden, folgendes:

a) Person ist mit Corona infiziert, hat aber keine oder nur leichte Beschwerden – Quarantäne-Anordnung durch Gesundheitsamt:

Es besteht keine Arbeitsunfähigkeit – EFZ durch Arbeitgeber ist zu leisten; Möglichkeit der Erstattung über IfSG an Arbeitgeber. Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Bei weiterer Quarantäne-Anordnung über 6 Wochen – EFZ auf Antrag des Versicherten beim Gesundheitsamt in Höhe des gesetzl. Krankengeldes.

b) Person ist mit Corona infiziert, hat Beschwerden – Quarantäne-Anordnung durch Gesundheitsamt:

Es besteht Arbeitsunfähigkeit; AU-Bescheinigung vom Arzt ist erforderlich (ggf. AU-Schreibung ohne Arztkontakt) – Nach der vorherrschenden Kommentarmeinung besteht ein Vorrang von Entschädigungsleitungen nach § 56 IfSG gegenüber der Pflicht zur EFZ durch Arbeitgeber. Derzeit ist diesbezüglich eine Klärung durch das Gesundheitsministerium anhängig. Nach 6 Wochen grds. Krankengeld durch Krankenkasse. Es kann sich aufgrund der o.g. Klärung jedoch auch ergeben, dass die Entschädigung nach dem IFSG über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus gezahlt werden muss.  Einzelfälle bitte ggf. mit dem Fachbereich Krankengeld abklären. Evtl. ist nach Klärung die Anmeldung eines EA bei der Entschädigungsbehörde erforderlich.

Es ist also zu differenzieren. Folge Besonderheiten sind noch zu beachten:

Allein Quarantäne o.ä. verursacht keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Die deutschen Arbeitgeber bekommen über die Infektionsschutzbehörde (jeweilige Bezirksregierung) die Entgeltfortzahlung erstattet. Das ist aber dann eine bilaterale Sache zwischen Arbeitgeber und der Bezirksregierung

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