Aus aktuellem Anlass haben wir diesen Artikel aktualisiert und das neue FAQ der IG BCE zum Thema Urlaub in Corona-Zeiten angehängt.
Viele Arbeitgeber glauben, dass sie bei Kurzarbeit Null den Urlaub ihrer Beschäftigten kürzen können. Dies ist nach unserer Auffassung nicht in Ordnung und entspricht nicht der aktuellen Gesetzeslage oder Rechtssprechung. Trotzdem versuchen Arbeitgeber zurzeit ihren Beschäftigten den Urlaub zu kürzen und begründen dies damit, dass sie während der Kurzarbeit Null nicht arbeiten müssen. Dies ist aus unserer Sicht nicht zulässig, da der Urlaub der Erholung der Beschäftigten dient. Der Urlaub soll auch zusammenhängend genommen werden. Davon mindestens zwei Wochen am Stück.
In der aktuellen Situation kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit jeder Zeit beenden, wenn die betriebliche Situation es erfordert. Da ist Weg fahren und sich erholen nicht möglich. Im Positionspapier des DGB dazu (siehe unten) sind weitere Gründe aufgeführt, warum eine Urlaubskürzung während der Kurzarbeit unzulässig ist.
Manche Arbeitgeber argumentieren mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGh) von 2012. Darin ging es um fest geplante Kurzarbeit, im Rahmen eines Sozialplans. Die derzeitige konjunkturbedingte Kurzarbeit ist damit aber nicht vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu noch kein Urteil gefällt. Es gibt also keine rechtliche Grundlage den Urlaub mit der Begründung Kurzarbeit Null zu kürzen.
Leider agieren manche Arbeitgeber nach der Methode “man kann es ja mal versuchen” und geben den Beschäftigten einfach bekannt, dass der Urlaub jetzt gekürzt ist. Dann hilft nur der Weg zur Gewerkschaft und zum DGB-Rechtsschutz. Für Gewerkschaftsmitglieder ist der Klageweg natürlich kostenlos.
Hier findet ihr das Positionspapier des DGB dazu: DGB-Positionspapier-Urlaubskürzung-Kurzarbeit
Hier unser FAQ zum Thema Urlaub in Corona-Zeiten: IG BCE FAQ: Urlaub in Corona-Zeiten
Alles Weitere zum Thema Urlaub findet ihr hier: DGB Arbeitsrecht zum Thema Urlaub
Hier findet ihr das Bundesurlaubsgesetz: Bundesurlaubsgesetz