Rechte des Betriebsrates beim „Home Office“

Niemand soll sich im Betrieb oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus anstecken. Deshalb hat Arbeit im „Home Office“ derzeit Hochkonjunktur. Will der Arbeitgeber sie kollektiv einführen, hat der Betriebsrat ein gewichtiges Wort mitzureden.
Angesichts dieser Mitbestimmungsrechte sollte der Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung zur Telearbeit dringen.

Eine solche Vereinbarung kann etwa regeln:

  • Telearbeitsort und -Arbeitszeit,
  • Arbeitsmittel,
  • Bereitstellung von Hard- und Software
  • Haftung z.B. bei Beschädigung oder Verlust der technischen Einrichtung im häuslichen Büro,
  • Zutrittsrecht des Arbeitgebers,
  • Kostenerfassung und -erstattung,
  • Private Nutzung von Telearbeit-Arbeitsplätzen,
  • Rückkehrregelungen

Weitere Informationen: DGB Rechtschutz zum Thema

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