Betriebsräte auch per Videokonferenz beschlussfähig?

Die Bundesregierung plant eine kurzfristige Änderung des Betreisbverfassungsgesetzes. Geplant ist die befristete Möglichkeit von Video- und Telefonkonferenzen (vom 1.3. bis 31.12.2020) für folgende Gremien und Stellen:

  • Betriebsrat sowie Konzern-, Gesamtbetriebsrat
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gesamt- und Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Sprecherausschuss, Unternehmens-, Gesamt- und Konzernsprecherausschuss
  • Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte
  • Für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse gilt das entsprechend.

Geplant ist darüber hinaus die befristete Möglichkeit (ebenfalls vom 1.3. bis 31.12.2020} mittels audiovisueller Einrichtungen folgende Versammlungen durchzuführen:

  • Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen(§ 42 BetrVG)
  • Betriebsräteversammlungen (§ 52 BetrVG)
  • Jugend- und Auszubildendenversammlungen (§ 71 BetrVG)

Aus unserer Sicht gibt es Kritik an den geplanten Maßnahmen. So fehlt ein Bekenntnis zum Vorrang von Präsenz vor Video- und Telefonkonferenzen. Hier werden zwar Beschlüsse wirksam abgesichert, aber aus unserer Sicht über das erforderliche Maß hinaus. Wenn eine Präsenzsitzung möglich ist, sollte das auch erfolgen. Das spiegelt sich im aktuellen Gesetzentwurf nicht wieder. Hier tritt gegebenenfalls ein Gewöhnungseffekt ein, den wir nach der Viruskrise nur schwer wieder einfangen können.

Außerdem fehlen Regelungen zu Wahlen – insbesondere mit Blick auf die regelmäßigen JAV-Wahlen. Hier sollte gegebenenfalls auch über eine Rechtsverordnung ergänzt werden:

  • z.B. Verlängerung der JAV-Amtszeit über eine Vereinbarung der Betriebsparteien für z. B. 4 Monate;
  • Verlängerungsmöglichkeit für auslaufende BR-Übergangsmandate bis zum 1.4.2021, damit in 2022 nicht nochmals gewählt werden muss;
  • bei BR-Wahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlen müsste die unverzügliche Einleitung von Neuwahlen entschärft werden;
  • Bestellung von Wahlvorständen bei erstmaligen Wahlen sollten durch das Arbeitsgericht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren ermöglicht werden.

Die Regelungen für Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte sollten aus unserer Sicht auch nicht für Neuverhandlungen zur Gründung von EBR und SE-BR gelten. Hier müssten Video- und Telefonkonferenzen ausgeschlossen sein, da sich die Akteure noch gar nicht kennen.

Der DGB hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme veröffentlicht:

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